Treiser Lauf- und Walkingtreff 2007

Satzung

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen Treiser Lauf - und Walkingtreff 2007. Er hat seinen Sitz in Staufenberg -Treis und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins " Treiser Lauf – und Walkingtreff 2007 e. V.". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Vereinszweck

Der Treiser Lauf- und Walkingtreff mit Sitz in Staufenberg-Treis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Lauf- und Walkingsports, insbesondere soll der Breitensport für Jung und Alt auf breitester Grundlage gefördert und aufrechterhalten werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG)) geleistet werden. Maßgeblich hierfür sind die Beschlüsse des Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. 

§ 4 Verbandsanschluss 

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband Landessportbund Hessen e. V. und dessen Dachverband ergänzend. 

§ 5 Mitgliedschaft 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen grundsätzlich ab Volljährigkeit. Abweichend davon sind jugendliche Mitglieder im Alter von 14 – 18 Jahren in der Mitgliederversammlung ebenfalls stimmberechtigt. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller/der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen. Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie alle anderen Mitglieder. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder zeitlich aus sportlichen oder aus sozialen Gründen von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreien. 

§ 8 Organe des Vereins 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 9 Vorstand 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus: 

a) dem Vorstand, 

b) dem Kassenwart/der Kassenwartin, 

c) dem Schriftführer/der Schriftführerin, 

d) dem Lauftreffleiter/der Lauftreffleiterin, 

e) dem Gruppenleiter/der Gruppenleiterin Walking/Nordic-Walking 

f) dem Medienbeauftragten/der Medienbeauftragten 

g) sowie aus bis zu 3 Beisitzern/Beisitzerinnen. 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes (Gesamtvorstand)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere 

 Führung der laufenden Geschäfte, 

 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, 

 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

 Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, 

 Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, 

 Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstandes (Gesamtvorstand) 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen (Gesamtvorstand) 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist vorgeschrieben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes kann die Beschlussfassung in den Sitzungen des Vorstandes auf geheimer Basis durchgeführt werden.

§ 13 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands. 2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung. 3. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen. 4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Termin der Mitgliederversammlung wird den Vereinsmitgliedern unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt von Staufenberg bekanntgegeben. Auswärtige Mitglieder werden per E-Mail oder schriftlich per Brief benachrichtigt. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1 /3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 14 Protokollierung 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstand und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. 

§ 15 Kassenwart/Kassenprüfer 

Der Kassenwart ist verantwortlich für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand über die Kassenlage nach Aufforderung, mindestens vierteljährlich zu berichten. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Der zuerst gewählte Kassenprüfer ist zwei Jahre im Amt, der als zweite gewählte ein Jahr. In den Folgejahren ist immer ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf sachliche, wirtschaftliche und rechnerische Kontrolle wie: - die Bestandskontrolle des Bargeldes und der Bankguthaben - eine Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben - Vergleich des vorhandenen Bargeldes mit dem Kassenbuch Die Ordnungsmäßigkeit wird durch Unterschrift im Kassenbuch bescheinigt. In der Mitgliederversammlung ist über das Prüfungsergebnis zu berichten. Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazu gehörenden Unterlagen jederzeit zu überprüfen. Dem Vorstand ist ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu geben. Für den Fall des Ausfalls eines Kassenprüfers wählt die Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer. Dieser wird turnusmäßig aller zwei Jahre neu gewählt.

§ 16 Vereinsordnungen 

Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern durch gesonderte Mitteilung per Email, Telefax oder Post und durch Bekanntmachung auf der vereinseigenen Internetseite bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung. Sie werden damit nicht an das Vereinsregister zur Eintragung gemeldet. 

§ 17 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein zur Förderung der Grundschule am Edelgarten e. V.“ in Staufenberg-Treis und an die Freiwillige Feuerwehr Treis/Lumda zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 

(Satzung des Treiser Lauf- und Walkingtreff 2007 e.V. in der Fassung vom 28.03.2025)

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